Lohnfertigungs- und Vertragsbedingungen

Das reine Lohnproduktionsangebot beinhaltet keine rechtliche Prüfung der Verkehrsfähigkeit. Ist eine solche gewünscht, muss dies separat beauftragt werden. Für die Verkehrsfähigkeit hinsichtlich Zusammensetzung, Dosierung, Etikettentext etc. übernimmt die Nietiet GmbH als Hersteller keine Haftung bzw. Gewährleistung. Alle Preise gelten rein netto ab Werk, sofern keine abweichende Vereinbarung zwischen Nietiet GmbH & dem Auftraggeber existiert. Etwaige Versandkosten werden nach Aufwand separat berechnet. Soll ein Versand über eine Staatsgrenze hinaus erfolgen, so ist der Auftraggeber für Export- und Zollformalitäten verantwortlich. Jeglicher Grenzverkehr erfolgt in seinem Namen. Die Abwicklung der Einfuhr sowie der Zollabwicklung obliegt in seinem alleinigen Haftungsbereich.

Die Nietiet GmbH gilt zu keinem Zeitpunkt als Inverkehrbringer. Etwaige Beanstandungen sind nur bei zeitgleichem Beleg dieser durch ein DACH (Deutsche Akkreditierungsstelle Chemie) akkreditiertes Labor preismindernd zu behandeln und müssen spätestens eine Woche nach Erhalt angemeldet werden.

Bei Lohnfertigung übernimmt die Nietiet GmbH keine Gewährleistung bezüglich der chemischen oder physikalischen Reaktionen des Produktes und der Haltbarkeit des Fertigproduktes. Ebenso werden – soweit gesetzlich zulässig – sämtliche Schadenersatzansprüche ausgeschlossen. Gewährleistung für die chemische Stabilität, die technische Haltbarkeit und die mikrobiologische Entwicklung des Fertigproduktes wird nur nach Durchführung eines 6-9-wöchigen Stresstests übernommen, wobei dieser nur nach separater Beauftragung gegen Berechnung durchgeführt wird.

Sollte sich im Zuge der Produktion herausstellen, dass eine Umsetzung technisch nicht oder nur mit nicht zu rechtfertigendem Mehraufwand umzusetzen ist, bleibt dem Auftragnehmer freigestellt, die Durchführung abzulehnen. In diesem Fall sind alle empfangenen Leistungen zurückzuerstatten, eine weitere Entschädigung gilt als ausgeschlossen.

Bei Anfertigung nach Angaben des Auftraggebers haftet dieser dafür, dass ihm sämtliche Patent-, Gebrauchsmuster- oder sonstigen gewerblichen Schutzrechte zustehen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Nietiet GmbH gegenüber allen Ansprüchen Dritter schad- und klaglos zu halten. Für die Richtigkeit zur Verfügung gestellter Rohstoffe haftet ausschließlich der Auftraggeber. Weder inhaltlich noch indikativ trägt die Nietiet GmbH eine Verantwortung für die beauftragte Rezeptur. Sollten diesbezüglich Absprachen getroffen worden sein, gelten diese ausschließlich als Informationsaustausch. Vertragswirksame Absprachen bedürften der Schriftform.

Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, dass nach seiner Rezeptur bzw. einer von ihm bestätigten Rezeptur hergestellte Produkte im Land bzw. den Ländern, in denen diese vertrieben werden sollen, verkehrsfähig sind und der jeweiligen Gesetzeslage entsprechen. Die Nietiet GmbH tritt als reiner Lohnhersteller auf und ist nicht für die rechtliche Konformität hergestellter Produkte verantwortlich.

Sollte Aufgrund höherer Gewalt (Unwetter, Naturphänomene, Kriege, Unglücke wie Brände, Wasserschäden oder Maschinendefekte, sowie Streiks oder Unruhen) eine Lieferung im vorgegebenen Zeitraum nicht realisierbar sein, wird der Auftraggeber rechtzeitig informiert. Eine Haftung über den vereinbarten Auftragswert hinaus wird ausdrücklich ausgeschlossen. Der genannte Liefertermin gilt als freibleibend der rechtzeitigen Eigenbelieferung. Eine Haftung oder Stornierung aus diesen Gründen ist ausgeschlossen. Eine Auslieferung erfolgt dann zum nächstmöglichen Zeitpunkt.

Die Produktionskalkulation basiert auf den mitgeteilten Mengenangaben. Abweichungen zum tatsächlichen Füllgewicht sind durch abweichende spezifische Gewichte einzelner Chargen möglich. Abweichungen +/-15% sind vom Auftraggeber zu akzeptieren, sollten die Abweichungen diese Werte übersteigen, erfolgt eine schriftliche Mitteilung incl. Nachkalkulation. Eine Mehr- oder Minderlieferung von bis zu 10% ist vom Auftraggeber zu akzeptieren.

Die Nietiet GmbH tritt bei vom Auftraggeber beigestellten Rohstoffen, unabhängig davon, ob diese durch den Auftraggeber oder durch Dritte an die Nietiet GmbH gesendet werden, als reiner Lohnhersteller auf und ist nicht für etwaige Qualitätsprobleme der eingesetzten Rohstoffe verantwortlich. Formulierungen auf Papieren anderer Zulieferer, welche durch Unterzeichnen von Mitarbeitern der Nietiet GmbH bei Warenannahme vom Zulieferer des jeweiligen Rohstoffes als akzeptiert gewertet werden, ändern hieran nichts.

Als Erfüllungsort für sämtliche aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Verpflichtungen gilt 29323 Wietze als vereinbart. Als Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag, sowie für alle nachfolgenden Verträge ist unter Ausschluss jedes anderen Gerichtsstandes das sachlich zuständige Gericht in Celle/Deutschland vereinbart. Es ist ausschließlich deutsches Recht anzuwenden. Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen rechtlich unwirksam sein, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.

Bis zur endgültigen, vollständigen Bezahlung bleibt die Ware im Eigentum der Nietiet GmbH.